04.06.2024
Die Schweizer Bauwirtschaft steht vor grossen Herausforderungen. Besonders im Fokus steht die Diskussion um die Verjährungsfristen für Baumängel, die der Nationalrat von 5 auf 10 Jahre erhöhen will, dies lehnt die Bauwirtschaft klar ab. Die Stammgruppe Ausbaugewerbe und Gebäudehülle von Bauenschweiz betont die Notwendigkeit fairer und praxisgerechter Regelungen im Obligationenrecht, um die Bauwirtschaft nicht zu gefährden.
Die Bauwirtschaft ist gefordert. Energie- und emissionsarmes sowie ressourcenschonendes Bauen und Bewirtschaften wurde in der Schweizer Gesetzgebung verankert. Die Herausforderungen sind Pflichten, aber auch Chancen für eine aktive Mitgestaltung der Lebensqualität der Menschen und den wirtschaftlichen Wohlstand in unserem Land. Genau aus diesem Grund sind verlässliche Rahmenbedingungen, wie im Obligationenrecht (OR) geregelt, wichtig. Dazu gehört aus Sicht von Peter Meier, Präsident der Stammgruppe Ausbaugewerbe und Gebäudehülle der Dachorganisation Bauenschweiz ein fairer Umgang mit Baumängeln.
Aktuell revidiert das Parlament das OR in Sachen Umgang mit Baumängeln (Geschäft 22.066). Der Ständerat befasst sich am 12. Juni mit der Vorlage. Die Stammgruppe Ausbaugewerbe und Gebäudehülle sowie die ganze Bauwirtschaft lehnt die Entscheide des Nationalrates ab und unterstützt die vom Bundesrat vorgesehene Verlängerung der Rügefrist auf 60 Tage, ein Nachbesserungsrecht beim Kauf und der Neuerstellung von Wohneigentum sowie die Ersatzsicherheit bei der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes.
Die vom Nationalrat geforderte generelle Erhöhung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre und gänzliche Aufhebung der Rügefrist ist unverhältnismässig und praxisfremd. Bau- oder Sanierungsvorhaben sind keine Produkte «ab Stange». Es handelt sich um, die Sanierung eines Badezimmers durch einen Wohnungsbesitzer, über komplexe energetische Sanierungen von Bürogebäuden bis zur Instandsetzung von Strassen- und Bahnbrücken. Die technische «Haltbarkeit» für Werke und Bauprodukte ist sehr unterschiedlich und ohne regelmässigen Unterhalt nicht in jedem Fall auf 10 Jahre Gewährleistung machbar. Wo angezeigt und sinnvoll, werden zudem bereits heute längere Verjährungsfristen vereinbart. Dies jedoch immer mit entsprechenden Instandhaltungs- und Wartungsverträgen. Die Regelungen im OR gelten für sämtliche, sehr unterschiedliche Projekte im Hoch- und Tiefbau. Ein Bau- oder Sanierungsvorhaben ist massgeschneidert und kein Standardprodukt. Für Peter Meier ist aus diesem Grund klar, «diesem Umstand muss das OR gerecht werden».
Zudem wähnt sich bei einer jederzeitigen Mängelrüge, wie vom Nationalrat vorgesehen, der Bauherr in einer falschen Sicherheit. Bei Vorliegen eines Mangels kann das Risiko bestehen, dass bei Zuwarten der Bauherrschaft mit einer Mängelrüge mithin ein grösserer Schaden entsteht. Dies würde das Bauvorhaben für die Bauherrschaft unnötig verteuern, da die Bauherrschaft diesen Schaden selbst zu tragen hat, soweit sie ihn selbst mitverursacht hat. Es ist also auch im Interesse der Bauherrschaft, allfällige Mängel umgehend nach Entdeckung zu rügen.